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Bereits seit 1986 ist es in Deutschland gem. § 11b Abs. 1 TierSchG verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, wenn Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Nachkommen auftreten. Trotz dieses Verbotes werden jedes Jahr Millionen von Heim- und Nutztieren mit solchen sog. Qualzuchtmerkmalen geboren. Gemäß der Welpenstatistik des VDH wurden bspw. im Jahr 2021 allein mehrere tausend Hunde brachycephaler Rassen gezüchtet (Auszug brachycephaler Rassen: Französische Bulldogge 209, Mops 296, Cavalier King Charles Spaniel 1048, Bordeauxdogge 173, Pekingese 23, Chihuahua 620, Shih Tzu 167, Yorkshire Terrier 387). Die Dunkelziffer dürfte aufgrund nicht im VDH registrierter, teilweise auch privater Zuchten, um ein Vielfaches höher liegen. Obwohl im TierSchG das Zuchtverbot existiert, kommen Qualzuchtmerkmale bei zahlreichen Rassen sogar mit steigender Frequenz vor. Das Verbot hat bisher also nicht zu konsequenten Veränderungen der Zuchtziele und Zuchtverfahren geführt. Was genau ist Qualzucht gem. § 11b? Welche weiteren rechtlichen Probleme ergeben sich aus der Zucht und Haltung von Qualzuchttieren? Welche rechtlichen Änderungen sind notwendig, um die Umsetzung des § 11b voranzutreiben? Was können wir aus den rechtlichen Regelungen für die Versuchstierkunde lernen?